Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Petersilchen GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäfte mit unseren Lieferanten, vor allem für von uns bestellte Ware. Unsere AEB gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
2. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen der Lieferanten erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dessen Leistungen vorbehaltlos annehmen.
3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
4. Im Einzelfall vorgenommene Individualabreden (wie z.B. Sondervereinbarungen, Eigenmarkenverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) mit dem Vertragspartner haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern sie schriftlich vereinbart und auch schriftlich durch uns bestätigt worden sind.
5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Bestellung beim Lieferanten ist nur wirksam, wenn sie in Textform abgegeben oder bestätigt wird. Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei Tagen in Schriftform zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
§ 3 Produktanforderungen
1. Der Lieferant stellt sicher, dass die gelieferten Waren den für ihre Produktion, ihren Betrieb, ihre Distribution und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den einschlägigen industriellen Normen, den aktuellen Entwicklungs- und Herstellungsstandards entsprechen und nicht gegen Rechte Dritter verstoßen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Die Waren müssen außerdem frei sein von genmanipulierten Organismen (GMO).
2. Der Lieferant stellt sicher, dass er die Waren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen gekennzeichnet und mit den erforderlichen Produktinformationen versehen hat.
3. Als Mangel des Produktes gilt auch die Tatsache, dass ein Produkt Gegenstand einer öffentlichen Produktwarnung wird, ohne dass es auf die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit dieser Warnung ankommt.
4. Für Bio-Produkte gilt darüber hinaus:
Der Lieferant stellt sicher, dass die zu liefernden Produkte auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hergestellt und gekennzeichnet werden. Das jeweils neueste Bio-Zertifikat geht der Petersilchen GmbH unverzüglich unaufgefordert in Kopie zu. Dieses Zertifikat entspricht zumindest der in Anhang XII zur Verordnung (EG) Nr. 889/2008 enthaltenen Musterbescheinigung. Darüber hinaus hat der Lieferant auch die rechtlich vorgeschriebenen Produktanalysen auf eigene Kosten durchzuführen.
5. Der Lieferant orientiert sich am International Food Standard in der jeweils neuesten Version (aktuell 6. Version).
§ 4 Beobachtungs- und Informationspflichten
1. Dem Lieferanten obliegt eine eigene Beobachtungspflicht in Bezug auf Änderungen der rechtlichen Anforderungen, die für die gelieferten Produkte gelten sowie über relevante Fortentwicklungen der einschlägigen technischen Standards. Der Lieferant unterrichtet die Petersilchen GmbH unverzüglich über diese Änderungen.
2. Jede Statusänderung in Bezug auf das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten und/oder in Bezug auf die Bio-Verbandszugehörigkeit (Wechsel/Ausschluss) ist der Petersilchen GmbH unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.
3. Der Lieferant informiert die Petersilchen GmbH unverzüglich, wenn ihm Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Qualität oder Sicherheit der angelieferten Produkte begründen. Hierzu gehören auch alle behördlichen Beanstandungen in Bezug auf die an die Petersilchen GmbH zu liefernden Produkte, die dem Lieferanten bekannt werden.
4. Der Lieferant informiert die Petersilchen GmbH unverzüglich, wenn ihm bekannt wird, dass die Stiftung Warentest und/oder Öko-Test die an die Petersilchen GmbH zu liefernden Produkte untersuchen bzw. untersucht haben.
§ 5 Produkt- und Verpackungsumstellungen
Produkt- und Verpackungsänderungen müssen vereinbart werden, Veränderungen brauchen eine Mindestvorlaufzeit von acht Wochen.
§ 6 Rückverfolgbarkeit
1. Der Lieferant stellt bezüglich der gelieferten Ware die lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften sicher.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, der Petersilchen GmbH im Bedarfsfall (Behördenreklamationen, Rückruf) folgende artikelspezifische Informationen schriftlich mitzuteilen:
- betroffene Charge/MHD/Los,
- Umfang der betroffenen Charge/MHD/Los,
- Menge und Datum/Zeit der Anlieferung der Charge/MHD/Los,
- soweit erforderlich, wie die Charge/das Los definiert ist.
§ 7 Warenreklamationen
1. Werden dem Lieferanten durch die Petersilchen GmbH Warenreklamationen zur Kenntnis gebracht, hat er dazu unverzüglich schriftlich Stellung zu nehmen.
2. Im Falle von Kunden- oder Behördenbeanstandungen sind der Petersilchen GmbH durch den Lieferanten auf Anforderung entsprechende Analyseergebnisse unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls ist die Petersilchen GmbH berechtigt, eigene Analysen auf Kosten des Lieferanten in Auftrag zu geben.
§ 8 Produktversicherungen
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 3 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden, zweifach jahresmaximiert. Die Deckung muss sich ferner abweichend von § 4 Abs. 1 Ziffer 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherungen (AHB a. F.) oder Ziffer 7.9 AHB n. F. auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Ausschlüsse für die Deckung USA/Kanada hat der Lieferant der Petersilchen GmbH mitzuteilen. Der Lieferant weist die Deckung der Petersilchen GmbH gegenüber auf Nachfrage nach.
§ 9 Haftung des Lieferanten
1. Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AEB nicht eine weitergehende Haftung vorgesehen ist. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Haftung ergänzend.
2. Für Schäden, die bei Dritten eintreten und die durch mangelhafte Produkte oder Leistungen des Lieferanten verursacht wurden, stellt der Lieferant die Petersilchen GmbH von der daraus resultierenden Haftung auf erstes Anfordern frei. Im Fall verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur, soweit der Lieferant den Schaden zu vertreten hat. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs-, Produkt- und Rückrufkostenhaftlichtversicherung.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der von dem Lieferanten schuldhaft verursachten Produktmängel erforderlich wurde.
§ 10 Warenrückruf
Falls die Petersilchen GmbH einen Warenrückruf zum Schutze des Verbrauchers für erforderlich hält, stimmt sich die Petersilchen GmbH mit dem Lieferanten über die geplanten Maßnahmen ab. Einer Zustimmung zum Warenrückruf seitens des Lieferanten bedarf es jedoch nicht.
§ 11 Pflichten nach der Verpackungsverordnung, Konformitätserklärung und –nachweise
1. Der Lieferant ist hinsichtlich der gelieferten und befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, als Erstinverkehrbringer zur Erfüllung aller aus § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung herrührenden Lizenzierungs- und Registrierungspflichten verpflichtet. Ebenfalls erfüllt der Lieferant bezüglich der vorgenannten Verpackungen die Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 1 Verpackungsverordnung. Entsprechende Nachweise der Pflichten nach Satz 1 und 2 werden der Petersilchen GmbH auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
2. Der Lieferant fügt für Verpackungen und Bedarfsgegenstände, die bestimmungsgemäß bzw. vorhersehbar für Lebensmittel eingesetzt werden, eine Konformitätserklärung bei. Der Nachweis, dass die gesetzlichen Anforderungen für diese Verpackungen erfüllt werden, wird von dem Lieferanten erbracht und durch regelmäßige Testberichte im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht abgesichert. Die aktuellen Testberichte und Bescheinigungen der Lebensmitteltauglichkeit werden der Petersilchen GmbH jederzeit auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Einschränkungen der Lebensmitteltauglichkeit von Verpackungen werden der Petersilchen GmbH unaufgefordert schriftlich mitgeteilt.
§ 12 Lieferungen
1. Die Lieferung erfolgt, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten bis zur vereinbarten Abladestelle. Berechtigte Warenrücksendungen jeglicher Art erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten.
2. Bei nicht zu verhindernden Teillieferungen sind der Einkauf und die Disposition sofort nach Bekanntwerden unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Petersilchen GmbH unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar sind, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
§ 13 Gewährleistung und M.ngelrüge
1. Für unsere Rechte gelten bei Sach- und Rechtsmängeln an der gelieferten Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB stehen uns M.ngelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
3. Unsere kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten beschränken sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Eine Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unsere Mängelanzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme beim Lieferanten eingeht.
§ 14 Zahlung und Abrechnung
1. Es gelten die im Konditionsblatt vereinbarten Zahlungsziele.
2. Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Warenrechnung oder eines späteren Wareneingangs.
3. Die Petersilchen GmbH behält sich das Recht vor, fehlerhafte Warenrechnungen an den Lieferanten zur Korrektur zurückzugeben. Mit dem Tag des Eingangs der korrigierten Warenrechnung beginnt die vereinbarte Zahlungsfrist.
4. Die Petersilchen GmbH akzeptiert Warenrechnungen ausschließlich für durch seinen Einkauf gelistete und freigegebene Artikel.
§ 15 Preise
1. Wenn keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, schließt der Preis Lieferung frei Haus ein.
2. Preiserhöhungen sind nur wirksam, wenn sie vereinbart und schriftlich von der Petersilchen GmbH bestätigt werden. Preissenkungen treten auch ohne ausdrückliche Zustimmung von der Petersilchen GmbH mit sofortiger Wirkung bzw. zum Preislistendatum in Kraft. Preiserhöhungen brauchen eine Mindestvorlaufzeit von drei Kalendermonaten.
3. Preise enthalten alle gesetzlichen Verbrauchssteuern sowie die Kosten der Verpackungslizenzen gemäß der Verpackungsverordnung.
4. Alle Rechnungsrabatte und Rückvergütungen auf dem Konditionsblatt und der „Bestätigung Rabatt/Preis“ gelten grundsätzlich auf den Gesamtumsatz vor Sondervergütung und Skonto, und werden ausschließlich vom Lieferanten an die Petersilchen GmbH gezahlt.
5. Verrechnungsweg der nachträglichen Vergütungen: Der Lieferant sendet jeweils bis zehn Arbeitstage nach der Aktion oder dem vereinbarten Zeitraum entsprechende Nachweise über die Menge in Stück, den Umsatz in € sowie den und MwSt-Satz an die Petersilchen GmbH.
6. Der in der „Bestätigung Rabatt/Preis“ ausgewiesene Preis und die Rabatte der Artikel sind bindend. Zusätzliche Konditionen wie Sondervergütungen und temporäre Rabatte sind nur wirksam vereinbart, wenn sie gesondert in Textform von der Petersilchen GmbH bestätigt sind.
§ 16 Krisenmanagement
Der Lieferant verpflichtet sich, dass er über ein funktionierendes Krisenmanagement auf der Grundlage eines Krisenplanes und Krisenübungen verfügt. In dem Krisenplan sind die Verantwortlichkeiten, der Informationsfluss sowie die Erreichbarkeit außerhalb der Bürozeiten zu regeln. Der Lieferant verpflichtet sich, der Petersilchen GmbH einen Ansprechpartner zu nennen, der auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar ist. Der Petersilchen GmbH ist die aktuelle Krisen-Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.
§ 17 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt insbesondere für grenzüberschreitende Leistungen.
2. Erfüllungsort ist 32839 Steinheim. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 32756 Detmold. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sind einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam oder abbedungen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Ganzen.
Stand: 04.05.2015
Petersilchen GmbH
Am Piepenbrink 2
32839 Steinheim
(Tel.: 05233-38330-0
Fax: 05233- 38330-33)